Ausgewogener Ansatz – aktuelle Informationen und praktische Hinweise
Aktuelle Situation
Um die nächtliche Lärmbelastung zu verringern, wurde im September 2019 eine Studie nach den Prinzipien des ausgewogenen Ansatzes gemäss der EU-Verordnung 598/2014 lanciert. Die Ergebnisse der Studie wurden vom Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mulhouse im Mai 2020 an die französische Zivilluftfahrtbehörde (Direction Générale de l’Aviation Civile / DGAC) weitergeleitet, um die Einführung der in den Schlussfolgerungen beschriebenen Betriebsbeschränkungen zu beantragen. Dazu gehören ein Verbot von planmässigen Starts zwischen 23 Uhr und Mitternacht und eine Verschärfung der akustischen Anforderungen für besonders laute Kapitel-3-Flugzeuge durch eine Erhöhung der kumulativen Lärmmarge von 10 auf 13 EPNdB von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens. Diese Massnahmen führen gemäss der Studie zu einer deutlichen Senkung der Lärmbelastung und somit für die Bevölkerung spürbaren Verbesserungen in der zweiten Nachtstunde (23-24 Uhr). Die berechneten akustischen Verbesserungen betragen 6 Dezibel im Norden des Flughafens, was einer Verringerung der Fluglärmenergie um 75 % entspricht, und 11 Dezibel im Süden, was einer Verringerung von etwa 90 % entspricht. Ende 2020 hat die DGAC dem Antrag des Flughafens zugestimmt und einen entsprechenden Betriebserlass ausgearbeitet. Vom 11. Februar bis zum 11. Mai 2021 wurde eine öffentliche Anhörung in Frankreich, der Schweiz und Deutschland durchgeführt.
Der definitive Erlass zur Änderung des Betriebsreglements des EuroAirport wurde am 6. August 2021 unterzeichnet und am 19. August im Gesetzesblatt Frankreichs veröffentlicht (eine deutsche Höflichkeitsübersetzung finden Sie hier). Parallel dazu wird das Dossier der Europäischen Kommission für eine Dauer von sechs Monaten zur Stellungnahme vorgelegt. Voraussichtlich werden die neuen Betriebseinschränkungen am 1. Februar 2022 in Kraft treten.
Konkrete Umsetzung der Massnahmen
In Bezug auf die konkrete Umsetzung der Massnahmen wurden einige Fragen gestellt, unter anderem im Rahmen der öffentlichen Auflage. Die Fragen bezogen sich vor allem auf die unterstrichenen Passagen des neuen Betriebserlasses:
Artikel 1: […] V. a) Vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen unter b) ist es Flugzeugen, die gewerbliche Flüge ausführen, untersagt, zwischen 23.00 und 00.00 Uhr die Parkposition zum Starten zu verlassen. b) Die Bestimmungen unter a) hindern Flugzeuge, die gewerbliche Flüge ausführen, die ausserhalb des in Buchstabe a) vorgesehenen Zeitfensters geplant sind und die sich aus Gründen verspäten, welche die Fluggesellschaft nicht zu verantworten hat, nicht, zwischen 23.00 Uhr und 00.00 Uhr zu starten. […] Artikel 2: […] III. Die Fluggesellschaft informiert die Zivilluftfahrtbehörde innerhalb einer Frist von 48 Stunden über die Gründe für die Verspätung der ausgeführten Flüge in Anwendung von Artikel 1 Absatz V Buchstabe b. Artikel 3: Die Zivilluftfahrtbehörde legt dem Umweltbeirat des Flughafens Basel-Mulhouse einmal pro Jahr eine Bilanz der erfolgten Bewegungen gemäss Artikel 1 Absatz V und Artikel 2 Absatz I und II des vorliegenden Erlasses vor. […] |
Wie die DGAC in ihrer Stellungnahme zu den Kommentaren aus der öffentlichen Auflage schreibt, ist die im Dekretentwurf enthaltene Formulierung "Gründe, welche die Fluggesellschaft nicht zu verantworten hat" bis heute tatsächlich nicht eindeutig definiert. Die europäische Verordnung 261/2004 über Fluggastrechte bezieht sich in diesem Zusammenhang jedoch auf aussergewöhnliche Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen getroffen worden wären. Die Rechtsprechung definiert diesen Begriff im Sinne von aussergewöhnlichen Ereignissen, die sich aufgrund ihrer Art oder ihres Ursprungs der Kontrolle der Luftfahrtunternehmen entziehen.
In Ermangelung einer Definition und der Unmöglichkeit, eine erschöpfende Liste von Fällen zu erstellen, liegt die Herausforderung der Massnahme in der detaillierten Rückverfolgbarkeit der betroffenen Flüge. Die Überprüfung dieser Flüge wird es ermöglichen, Jahresberichte zu erstellen, die der CCE (Konsultativen Umweltkommission) in voller Transparenz vorgelegt werden, und eine pragmatische Rechtsprechung zu entwickeln, um die Anwendung dieses Konzepts zu harmonisieren.
Abflüge nach 23 Uhr, deren Verspätung nicht durch Gründe, die sich dem Einfluss des Luftfahrtunternehmens entziehen, belegt werden kann, werden künftig systematisch als Verstoss erfasst und können (auf Entscheid der französischen Kontrollbehörde ACNUSA) gebüsst werden.