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Im Handgepäck verbotene Gegenstände

Lassen Sie Ihr Gepäck niemals ohne Aufsicht!
Melden Sie jegliches verdächtiges oder herrenloses Gepäckstück oder Paket!
Akzeptieren Sie kein Gepäck von Dritten!

Aus Sicherheitsgründen sind gewisse, nachstehend aufgeführte Gegenstände im Handgepäck verboten (je nach Airline können weitere Gegenstände ebenfalls verboten sein; bitte informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft):

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Bild Im Handgepäck verbotene Gegenstände
  • Pistolen, Feuerwaffen und sonstige Waffen
  • Nachbildungen und Imitationen von Waffen
  • Munition
  • Messer und scharfe Gegenstände
  • stumpfe Gegenstände
  • neutralisierende oder kampfunfähig machende Gegenstände
  • Gegenstände, die als Waffe eingesetzt werden können
  • explosive und entflammbare Stoffe
  • Sturmfeuerzeuge ("Feuerzeug mit blauer Flamme")
  • chemische und toxische Stoffe
  • Flüssigkeiten, Pasten, Gels, und Aerosole *

siehe separate Seite mit den Ausnahmen für Flüssigkeiten, Pasten, Gels und Aerosole

Wir raten Ihnen, Ihre Gepäckstücke und Gegenstände möglichst als aufgegebenes Gepäck befördern zu lassen und in Ihrem Handgepäck nur das mitzuführen, was Sie für die Reise unbedingt benötigen.

Bei der Sicherheitskontrolle entdeckte verbotene Gegenstände sind an Ort und Stelle abzugeben. Kleinere Gegenstände können auf Wunsch in einem Umschlag (max. 210 x 297mm) aufbewahrt und nach Ihrer Rückkehr am Flughafeninformationsschalter, Niveau 2, Ankunft, täglich von 05.30 - 24.00 Uhr gegen eine Gebühr von € 5.00 / CHF 5.00 wieder in Empfang genommen werden. Gegenstände, die nicht in den Umschlag passen, sowie Gegenstände, für die Sie diesen Service nicht in Anspruch nehmen wollen, werden vernichtet.

Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft über Anzahl und Grösse der Gepäckstücke, die Sie als Handgepäck mit sich führen dürfen. Jede Fluggesellschaft hat ihre eigenen Gepäckbeförderungsbedingungen.

Verordnung der Europäischen Union zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (Bestimmungen über Handgepäck: siehe Kapitel 4)